Die Satzung
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
Der Verein führt den Namen
Der Bezirksverband Paderborn-Land e. V. – nachfolgend Bezirksverband genannt – im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. – nachfolgend Bund genannt – ist eine Vereinigung von Schützenbruderschaften und Schützenvereinen – nachfolgend Schützenbruderschaften genannt –, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennt.
Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Bundes. Er erkennt das Statut des Bundes als rechtsverbindlich an.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der Nummer 3063 und hat seinen Sitz in Paderborn.
2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
3. Wesen und Aufgabe
Im Sinne des Leitsatzes „Für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder des Bezirksverbandes zu folgenden Zielsetzungen:
3.1 Bekenntnis des Glaubens durch
- Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen im Bezirksverband die gleichen Rechte und Pflichten.
- Ausgleich konfessioneller und sozialer Unterschiede im Geiste der Geschwisterlichkeit und Werke christlicher Nächstenliebe.
- Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
- Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens und der Tradition, des Schießsports, des Fahnenschwenkens und der schützenmusikalischen Gruppierungen,
- Durchführung von ethischen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen.
- Förderung des demokratischen Bewusstseins
- Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten heimatlichen Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießens und des historischen Fahnenschwenkens,
- Pflege der Spielmanns-, Fanfaren- und Blasmusik.
Der Bezirksverband widmet sich im Besonderen der Förderung der Jugendpflege und der Ausübung und Förderung des Schießsportes sowie des Fahnenschwenkens seiner Mitglieder.
4. Gemeinnützigkeit
4.1 Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
4.2.1 die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Fahnenschwenken.
- Pflege der Spielmanns-, Fanfaren- und Blasmusik.
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten.
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO wie beispielsweise Bezirksverbandstage, wenn diese Zweckbetriebe sind.
- Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Standarten, Schützensilber, Urkunden und Auszeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten.
- Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).
- Durchführung von Jugendbegegnungen.
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Teilnahme an europäischen Schützenfesten.
4.4 Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes.
4.5 Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.6 Der Bezirksverband als Mittelbeschaffungskörperschaft / Förderkörperschaft darf Gelder weitergeben an andere steuerbegünstigte oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken (§ 58 Nr. 2 AO), wie z.B. Benefizkonzerte, Sammlungen für wohltätige Zwecke.
5. Mitgliedschaft
5.1 Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Schützenbruderschaften. Als Mitglieder können nur Schützenbruderschaften aufgenommen werden, die Mitglied des Bundes und nicht bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksbruderrat.
5.2 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.3 Die Mitgliedschaft wird geregelt durch das Statut des Bundes. Sie geht verloren durch Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft im Bund.
5.4 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, unter Beifügung des Versammlungsbeschlusses, gerichtet an den Bezirksvorstand, zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Verpflichtung der Mitgliedsbruderschaft aus § 4.2 des Statuts des Bundes, sich einem Bezirksverband anzuschließen, wird durch den Austritt aus dem Bezirksverband nicht berührt.
5.5 Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen des Bezirksverbandes.
6. Schützenjugend und Fahnenschwenker
6.1 Die Bildung einer Schützenjugend und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sowie die Aufrechterhaltung der Tradition des Fahnenschwenkens stellen besondere Aufgaben des Bezirksverbandes dar.
6.2 Das Nähere regelt das Statut des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ) für die Schützenjugend des Bezirksverbandes Paderborn-Land, das von den Jungschützen der Mitglieder des Bezirksverbandes beschlossen wird. Diesem Statut hat sich auch die Fahnenschwenkerabteilung angeschlossen. Es darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
6.3 Die Schützenjugend und die Fahnenschwenker führen jeweils eine eigene Kasse und sind gegenüber der eigenen Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
7. Ehrenmitglieder
7.1 Einzelpersonen, die sich um den Bezirksverband außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Bruderrat mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7.2 Eine Ehrenmitgliedschaft für eine Schützenbruderschaft ist ausgeschlossen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur die Vertreter der ordentlichen Mitglieder und der Bezirksvorstand.
8.2 Jedes Mitglied hat die Ziele des Bezirksverbandes und des Bundes nach besten Kräften zu fördern. Es wird von jedem Mitglied erwartet, dass es an den kirchlichen, schießsportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Bezirksverbandes teilnimmt.
9. Mitgliedsbeitrag
9.1 Die ordentlichen Mitglieder haben an den Bezirksverband Beiträge bzw. Umlagen zu leisten.
9.2 Die Beiträge der Mitglieder werden vom Bezirksbruderrat festgesetzt.
9.3 Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
9.4 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
10. Organe des Bezirksverbandes
10.1 Organe des Bezirksverbandes sind
- der Bezirksbruderrat und
- der Bezirksvorstand.
11. Bezirksbruderrat
11.1 Der Bezirksbruderrat ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Ihm gehören bis zu fünf Vertreter der Vereinsvorstände aus den ordentlichen Mitgliedern des Bezirksverbandes sowie der Bezirksvorstand an. Der Bezirksbruderrat bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins.
11.2 Die ordentliche Sitzung des Bezirksbruderrates findet einmal jährlich statt.
11.3 Der Bezirksbundesmeister, im Verhinderungsfall vorrangig der dienstälteste stellvertretende Bezirksbundesmeister, bestimmt den Zeitpunkt der Sitzung des Bezirksbruderrats und beruft sie ein. Er bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie.
11.4 Bei einer Satzungsänderung reichen bei der Einladung die Angabe der zu ändernden Punkte der Satzung und deren Überschrift in der Tagesordnung aus.
11.5 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vorher beim Bezirksgeschäftsführer oder Bezirksbundesmeister des Bezirksvorstands eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der tatsächlich vertretenen Stimmen die Behandlung zulässt.
11.6 Regelmäßige Punkte der Tagesordnung der ordentlichen Sitzung des Bezirksbruderrates sind:
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Bezirksvorstands,
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
- die erforderlichen Neuwahlen von Mitgliedern des Bezirksvorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Schießmeisters,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Jungschützenmeisters,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Fahnenschwenkermeisters.
- die Wahl und Abwahl des Bezirksvorstands,
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
- die Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
- die Wahl und Abwahl der Vertreter für die Gremien des Bundes,
- die Nominierung des Bezirkspräses,
- die Bestätigung des Bezirksschießmeisters und seiner Stellvertreter, des Bezirksjungschützenmeisters und seiner Stellvertreter, des Bezirksjungschützenpräses und des Bezirksfahnenschwenkermeisters,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Anträge der Mitglieder,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Bei folgenden speziellen Themen hat jede Schützenbruderschaft genau eine Stimme: Wahl der Mitglieder des engeren Bezirksvorstands, Festsetzung der Beiträge bzw. Umlagen, Satzungsänderung. Hierbei ist der Bezirksvorstand nicht stimmberechtigt.
11.9 Der Bezirksbruderrat ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.10 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt. Diesem Antrag muss bei personenbezogenen Abstimmungen stattgegeben werden, in anderen Fällen entscheidet der Bezirksbruderrat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksbundesmeisters.
11.11 Außerordentliche Bezirksbruderratssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/4 der Anzahl der Mitgliedsbruderschaften unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung schriftlich verlangen oder der Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Bezirksbruderratssitzung beschließt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zu den ordentlichen Sitzungen.
12. Bezirksvorstand
12.1 Der Bezirksvorstand besteht aus:
- dem Bezirksbundesmeister,
- den stellvertretenden Bezirksbundesmeistern,
- dem Bezirkspräses,
- dem Bezirksgeschäftsführer,
- dem Bezirksschatzmeister,
- dem Bezirksschriftführer,
- dem Bezirksmedienreferenten,
- dem Bezirksschießmeister,
- den stellvertretenden Bezirksschießmeistern,
- dem Bezirksjungschützenmeister,
- den stellvertretenden Bezirksjungschützenmeistern,
- dem Bezirksjungschützenpräses,
- dem Bezirksfahnenschwenkermeister,
- den amtierenden Bezirkskönigen.
Die Wahl des Bezirksbundesmeisters bedarf der schriftlichen Bestätigung des Präsidiums des Bundes gemäß der im Statut des Bundes vorgegebenen Bestimmungen.
12.1.2 Der Bezirksschießmeister und seine Stellvertreter, der Bezirksjungschützenmeister und seine Stellvertreter sowie der Bezirksfahnenschwenkermeister werden alle fünf Jahre von den jeweiligen Schießmeistern, Jungschützenmeistern und Fahnenschwenkermeistern der Mitglieder des Bezirksverbandes gewählt.
Sie werden vom Bezirksbruderrat bestätigt.
12.1.3 Die Ernennung des Bezirkspäses und des Bezirksjungschützenpräses richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
12.1.4 Die amtierenden Bezirkskönige sind geborene Mitglieder des Bezirksvorstands.
12.1.5 Der Bezirksvorstand dient der Beratung und Besprechung von Vorlagen, die selbst erstellt oder aus dem engeren Vorstand eingebracht werden. Er entwirft und berät Durchführungsmöglichkeiten von Beschlüssen aus dem Bruderrat.
12.1.6 Es sind mindestens zwei Bezirksvorstandssitzungen im Jahr einzuberufen. Weitere Termine können bei Bedarf vom Bezirksbundesmeister anberaumt werden.
12.1.7 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vorher beim Bezirksgeschäftsführer oder Bezirksbundesmeister eingereicht werden.
12.1.8 Der Bezirksvorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
12.1.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt. Über diesen Antrag entscheidet der Bezirksvorstand. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksbundesmeisters.
12.1.10 Ehrenmitglieder werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
12.2 Der engere Bezirksvorstand besteht aus:
- dem Bezirksbundesmeister,
- den stellvertretenden Bezirksbundesmeistern,
- dem Bezirksgeschäftsführer,
- dem Bezirksschatzmeister,
- dem Bezirksschriftführer,
- dem Bezirksmedienreferenten.
12.2.2 Der engere Bezirksvorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Bezirksbruderrates vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere die Geschäftsführung, die Einberufung der Sitzungen des Bezirksbruderrates, die Festsetzung der Tagesordnungen, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.2.3 Zu den Sitzungen des engeren Bezirksvorstands lädt der Bezirksbundesmeister bei Bedarf und in Absprache mit den Teilnehmern ein.
12.2.4 Der engere Bezirksvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksbundesmeisters.
12.2.5 Für bestimmte Aufgaben kann der engere Bezirksvorstand Beauftragte berufen.
12.3 Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus:
- dem Bezirksbundesmeister,
- dem dienstältesten stellvertretenden Bezirksbundesmeister,
- dem Bezirksgeschäftsführer,
- dem Bezirksschatzmeister.
12.3.2 Der geschäftsführende Bezirksvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von den Teilnehmern ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Rechtsgeschäften ab einem Gegenstandswert von 500,00 € jeweils ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands zusammen den Verein vertritt.
12.3.3 Der geschäftsführende Vorstand tagt immer zusammen mit dem engeren Bezirksvorstand.
13. Sportschießen
13.1 Zum Bezirksschießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist. Ihm obliegt unbeschadet der Verantwortung des geschäftsführenden Bezirksvorstandes die Pflege und Überwachung des Schießsports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigs-, Bezirksprinzen- und Bezirksschülerprinzenschießens.
13.2 Der Bezirksverband pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Der Bezirksverband gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
13.3 Der Bezirksverband übernimmt des Weiteren Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber seinen Mitgliedsbruderschaften im Bereich des Schießsports nach näherer Weisung des Bundes.
14. Soziale Fürsorge
Der Bezirksverband hat bei seinen Veranstaltungen die Teilnehmer und Vertreter gegen Haftpflichtschäden ausreichend zu versichern.
15. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
15.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
15.2 Die Mitglieder des Bezirksverbandes und der Bezirksvorstand haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
15.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
15.4 Vom Bruderrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
16. Geschäftsordnung
Der Bezirksverband gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird vom Bruderrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
17. Datenschutz
17.1 Der Bezirksverband verarbeitet die für seine Tätigkeiten erforderlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO.
17.2 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Bezirksverbandes und des Bundes verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme erforderlicher Weitergaben an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
17.3 Das einzelne Mitglied der Mitgliedsbruderschaften kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten erheben, bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
18. Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung des Bezirksverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich (siehe auch 11.7 ff). Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des Bundes.
19. Schiedsgerichtsordnung
19.1 Streitigkeiten zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander sollen vom Bezirksvorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
19.2 Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes in der Fassung vom 14. März 2010 ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes und für diesen und dessen Mitglieder verbindlich.
20. Traditionsgegenstände
20.1 Vor Auflösung des Bezirksverbandes und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke überträgt der Bezirksverband die historischen Traditionsgegenstände wie Standarten, Bezirkskönigsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
20.2 Bei Wiedererrichtung und Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Bezirksverbandes im Paderborner Land mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung diesem neuen Bezirksverband übergeben werden.
21. Auflösung des Bezirksverbandes
21.1 Der Bezirksverband löst sich auf, wenn ihm weniger als drei Schützenbruderschaften angehören. Die restlichen Mitglieder werden durch Anordnung des Präsidiums des Bundes anderen Bezirksverbänden zugeordnet.
21.2 Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszwecks des Bezirksverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. (Am Stadelhof 15, 33098 Paderborn), der es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
22. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Paderborn-Land e.V. am 5. Oktober 2012 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am 1. März 2013 wurde die Satzung zuletzt geändert.
Der geschäftsführende Vorstand:
Heiner Knocke |
Theo Thonemann |
Michael Gräfner |
Dieter Reichelt |
Anhang
Bruderschaften und Schützenvereine, die Gründungsmitglieder waren:
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Alfen |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Altenbeken |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Bickenriede |
St. Dionysius-Schützenbruderschaft |
Buke |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Dahl |
St. Johannes-Schützenbruderschaft |
Delbrück |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Dörenhagen |
Schützenbund Heimatliebe |
Elsen-Bahnhof |
St. Jakobus-Schützenbruderschaft |
Etteln |
St. Josef-Schützenbruderschaft |
Feldrom |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Hövelhof |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Kempen |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Kirchborchen |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Kleinenberg |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Lippling |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Marienloh |
St. Bonifatius-Schützenbruderschaft |
Niederorschel |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Nordborchen |
St. Joseph-Schützenbruderschaft |
Ostenland |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Sande |
Schützenbruderschaft St. Meinolf |
Schöning |
St. Sebastian-Schützenbruderschaft |
Schwaney |
St. Hubertus-Schützenbruderschaft |
Sennelager |
St. Johannes-Schützenbruderschaft |
Stukenbrock |
St. Achatius-Schützenbruderschaft |
Stukenbrock-Senne |
St. Heinrich-Schützenbruderschaft |
Sudhagen |
St. Joseph-Schützenbruderschaft |
Westenholz |
St. Sebastiani-Schützenbruderschaft |
Wittichenau |